Ergänzungen zur Steuerung von Freiflächen für PV-Anlagen

 

Antrag: dem Konzept für die Steuerung von Freiflächen PV Anlagen werden folgende Punkte hinzugefügt: 

 

Einzuhaltende Bestimmungen: 

 

Für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen müssen folgende insbes. bauliche Kriterien bei Umsetzung des Vorhabens zwingend eingehalten werden. Die Einhaltung bzw. Umsetzung der Kriterien wird im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sichergestellt. 

 

 

 

 

·      Zur Begrenzung der Einsehbarkeit ist eine Hecke (freiwachsend aus standortgerechten heimischen Laubgehölzen) anzulegen. 

·      Grundsätzlich sind blendarme Module zu verwenden. Die Blendwirkung ist im Einzelfall ggf. zu prüfen. 

·      Um zu vermeiden, dass durch Ausgleichsmaßnahmen weitere Flächen der Landwirtschaft entzogen werden, sollen nur Freiflächensolaranlagen zugelassen werden, die den erforderlichen Ausgleich auf der Anlage selbst (innerhalb des Geltungsbereiches) schaffen. 

·      Die Versiegelung der Fläche wird auf ein Mindestmaß (< 2 %) reduziert. Zur Versiegelung zählen die Fundamente und Nebenanlagen der Anlage. 

·      Die aus technischer und versicherungsseitiger / haftungsrechtlicher Sicht notwendige Einzäunung erfolgt ausschließlich um die Solarfelder. 

·       Vorhandene Brut- und Nistplätze wie z.B. Hecken, Bäume oder Landschaftselemente werden erhalten. Notwendiges Zurückschneiden von Hecken und Bäumen ist ausschließlich im Rahmen der Baumaßnahme und im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zulässig. An neu gepflanzten Hecken und angeflogenen Wildwuchs können bei Verschattung oder Verbuschung entsprechende Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Pflegemaßnahmen entsprechend der vorgenannten Bedingungen sind generell, jeweils vor den Brutzeiten zu erledigen.

·       Um eine Querung durch kleine bis mittelgroße Säuger zu ermöglichen, wird eine Bodenfreiheit zur Zaununterkante von 15 cm durchgängig eingehalten. Im späteren Betrieb wird die Durch- gängigkeit geprüft und erhalten. Begründete Ausnahmen zum Bodenbrüterschutz sind zulässig. 

·      Bei Anlagen ab einer Größe von 10 ha umzäunter Fläche oder bei Anlagen, wo aufgrund der Ausformung eine Wanderbarriere entstehen kann, ist einzelfallbezogen, in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob und wenn ja wo, wie viele und in welcher Ausgestaltung Wanderkorridore für große Säugetiere anzulegen sind. 

·      bei der Einsaat der offenen Fläche wird Saatgut mit regional üblichen Pflanzen oder Regiosaatgut verwendet. Bei Bedarf ist nach fünf Jahren eine Nachsaat mit standortspezifischem Saatgut durchzuführen. 

·      eine Ausbringung von Dünger und Pflanzenschutzmittel ist nur bei dem Anlagenmodell der Agri-PV-Anlagen zulässig, da in diesem Fall auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche vorgesehen ist. 

·      der Vorhabenträger verpflichtet sich den Sitz der Betreibergesellschaft in Senden (Auszug aus dem Handelsregister) nachzuweisen. 

·      Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Übernahme aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung und Umsetzung des Vorhabens entstehen. 

·      Der Vorhabenträger muss bis zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes nachweisen, dass eine Einspeisung in den/die Netzverknüpfungspunkt(e) sichergestellt werden kann (Verortung des (wahrscheinlichen) Einspeisepunktes).